Der Vorstand

Vorsitzender

Joachim Gutsche
Kalkackerweg 6
79111 Freiburg
Tel.: 0761 4774174
mobil: 0160 94451036
Fax: 03212 1015915
Mail: Kontakt

2. Vorsitzende
(bis 27./28.11.2010)

Isolde König

Schatzmeisterin
(bis 31.12.2009)

Jutta Mertins

Mitgliedschaft
Haben Sie sich schon überlegt, Mitglied im Deutschen Förderverein Senioren-Schwimmsport e.V. zu werden.

Der Vereinsbeitrag beträgt jährlich 36,00€ zuzüglich einer einmaligen Aufnahmegebühr von 5,00€.

Sie erhalten dafür exklusive Berichte von Seniorenschwimmsportveranstaltungen, Informationen zur Meldung bei Welt-, Europa- und Deutschen Meisterschaften, Ausschreibungen, Wettkampfprotokolle, Trainingsinfos, etc.. Gerne können Sie ein Probeexemplar bestellen. Nutzen Sie dazu unser Kontaktformular.

Zur Beantragung der Mitgliedschaft nutzen Sie folgendes Anmeldeformular.
Anmeldeformular (PDF-Datei, 74 kB)

Downloads
Veranstaltungskurzbericht (PDF-Datei, 14 kB)


Auf den Seiten des DSV stehen weitere DSV-Formulare zum Download bereit.

Die Satzung des DFSS

Masters Union
Deutscher Förderverein Senioren-Schwimmsport e.V.
eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz
unter der Nr. 3235

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Masters Union – Deutscher Förderverein Senioren-Schwimmsport e.V. (DFSS)".
Der Sitz des Vereins ist Koblenz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports im Erwachsenenbereich durch Sammlung und Auswertung von Daten und Informationen, deren Verbreitung und die Durchführung von anderen den Schwimmsport im Erwachsenenbereich fördernden Maßnahmen. Durch Knüpfen und Vertiefen von Auslandskontakten soll außerdem ein Beitrag zur Völkerverständigung geleistet werden.
Der Verein ist frei von parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Bindungen.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 - Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

§ 5 - Ehrenmitglieder

Durch Beschluss des Vorstandes können Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Sie haben alle Rechte der Mitglieder und sind vom Beitrag befreit.

§ 6 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich durch vorgedruckte Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft dauert mindestens ein Jahr.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Recht auf Mitgliedschaft besteht nicht.

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein ist nur mit schriftlicher Kündigung zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.

§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, sämtliche Angebote des Vereins zu nutzen. Es wird von ihnen erwartet, dass sie am Verein aktiv teilnehmen und seine Arbeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.

§ 8 - Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist zum ersten Mal im Jahr der Aufnahme zu zahlen. Er wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Der Beitrag ist eine Bringschuld und per Lastschrifteinzugsverfahren für ein Jahr im voraus zu entrichten.

§ 9 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 10 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, spätestens zu den Deutschen Meisterschaften der Masters im Schwimmen Kurze Strecke, statt.
    Sie wird vom Vorstand mindestens 4 (vier) Wochen vorher unter Bekanntmachung der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der DFSS-Info oder gesonderte Einladung einberufen. Es gilt das Datum des Poststempels.
  3. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand bis spätestens 2 (zwei) Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist in jedem Falle, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse zur Satzungsänderung erfordern eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden und dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterschreiben ist.

§11 - Der Vorstand

Den Vorstand bilden:
  1. der/die Vorsitzende
  2. der/die 2. Vorsitzende
  3. der/die Schatzmeisterin

§ 12 - Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der bzw. die Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird der/die zweite Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des bzw. der 1. Vorsitzenden tätig. Von den Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
Der Vorstand hat das Recht für besondere Aufgaben Referenten zu berufen.

§ 13 - Wahlzeit

Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 (drei) Jahre gewählt. Das Amt endet mit der Neuwahl des Vorstandes bzw. dem Ausscheiden aus dem Verein. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist eine kommissarische Berufung durch den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung zulässig.

§ 14 - Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für drei Jahre zwei Kassenprüfer bzw. -prüferinnen und mindestens einen stellvertretenden Kassenprüfer bzw. Kassenprüferin. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 15 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung ist mindestens 4 (vier) Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist eine weitere Mitgliederversammlung erforderlich, die dann mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen kann. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Deutschen Schwimmverband und ist im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden.

Die neue Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Stand 3.9.2004



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