| Der Vorstand |
Vorsitzender
Joachim Gutsche
Kalkackerweg 6 79111 Freiburg Tel.: 0761 4774174 mobil: 0160 94451036 Fax: 03212 1015915 Mail: Kontakt |
2. Vorsitzende (bis 27./28.11.2010)
Isolde König
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Schatzmeisterin (bis 31.12.2009)
Jutta Mertins
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| Mitgliedschaft |
Haben Sie sich schon überlegt, Mitglied im Deutschen Förderverein
Senioren-Schwimmsport e.V. zu werden.
Der Vereinsbeitrag beträgt jährlich 36,00€ zuzüglich einer einmaligen
Aufnahmegebühr von 5,00€.
Sie erhalten dafür exklusive Berichte von
Seniorenschwimmsportveranstaltungen, Informationen zur Meldung bei
Welt-, Europa- und Deutschen Meisterschaften, Ausschreibungen,
Wettkampfprotokolle, Trainingsinfos, etc.. Gerne können Sie ein Probeexemplar bestellen. Nutzen Sie dazu unser
Kontaktformular.
Zur Beantragung der Mitgliedschaft nutzen Sie folgendes Anmeldeformular.
Anmeldeformular (PDF-Datei, 74 kB)
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| Downloads |
Veranstaltungskurzbericht
(PDF-Datei, 14 kB)
Auf den Seiten des DSV stehen weitere
DSV-Formulare zum Download bereit. |
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| Die Satzung des DFSS
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Masters Union
Deutscher Förderverein Senioren-Schwimmsport e.V.
eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz
unter der Nr. 3235
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Masters Union – Deutscher Förderverein
Senioren-Schwimmsport e.V. (DFSS)".
Der Sitz des Vereins ist Koblenz. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports im
Erwachsenenbereich durch Sammlung und Auswertung von Daten und
Informationen, deren Verbreitung und die Durchführung von anderen den
Schwimmsport im Erwachsenenbereich fördernden Maßnahmen. Durch Knüpfen
und Vertiefen von Auslandskontakten soll außerdem ein Beitrag zur
Völkerverständigung geleistet werden.
Der Verein ist frei von parteipolitischen, konfessionellen und
rassistischen Bindungen.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 - Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
§ 5 - Ehrenmitglieder
Durch Beschluss des Vorstandes können Personen, die sich um den Verein
besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Sie haben alle Rechte der Mitglieder und sind vom Beitrag befreit.
§ 6 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich durch vorgedruckte
Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft dauert mindestens ein Jahr.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Recht auf
Mitgliedschaft besteht nicht.
Die Mitgliedschaft endet:
- a) durch Austritt
- b) durch Tod
- c) durch Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein ist nur mit schriftlicher Kündigung zum
Ende des Kalenderjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, sämtliche Angebote des Vereins zu
nutzen. Es wird von ihnen erwartet, dass sie am Verein aktiv teilnehmen
und seine Arbeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.
§ 8 - Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist zum ersten Mal im
Jahr der Aufnahme zu zahlen. Er wird von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
Der Beitrag ist eine Bringschuld und per Lastschrifteinzugsverfahren
für ein Jahr im voraus zu entrichten.
§ 9 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 10 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal
im Jahr, spätestens zu den Deutschen Meisterschaften der Masters im
Schwimmen Kurze Strecke, statt.
Sie wird vom Vorstand mindestens 4 (vier) Wochen vorher unter
Bekanntmachung der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der DFSS-Info
oder gesonderte Einladung einberufen. Es gilt das Datum des
Poststempels.
- Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand bis
spätestens 2 (zwei) Wochen vor der Versammlung schriftlich
einzureichen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw.
von der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie
ist in jedem Falle, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder, beschlussfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse zur Satzungsänderung
erfordern eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden bzw. von der
Vorsitzenden und dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu
unterschreiben ist.
§11 - Der Vorstand
Den Vorstand bilden:
- der/die Vorsitzende
- der/die 2. Vorsitzende
- der/die Schatzmeisterin
§ 12 - Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der bzw. die Vorsitzende und
der/die zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird der/die zweite Vorsitzende jedoch nur bei
Verhinderung des bzw. der 1. Vorsitzenden tätig. Von den Sitzungen ist
eine Niederschrift anzufertigen.
Der Vorstand hat das Recht für besondere Aufgaben Referenten zu
berufen.
§ 13 - Wahlzeit
Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 (drei) Jahre gewählt. Das
Amt endet mit der Neuwahl des Vorstandes bzw. dem Ausscheiden aus dem
Verein. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist eine kommissarische Berufung
durch den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung zulässig.
§ 14 - Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für drei Jahre zwei Kassenprüfer bzw.
-prüferinnen und mindestens einen stellvertretenden Kassenprüfer bzw.
Kassenprüferin. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 15 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder
beschlossen werden. Die Versammlung ist mindestens 4 (vier) Wochen
vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Wird
diese Mehrheit nicht erreicht, ist eine weitere Mitgliederversammlung
erforderlich, die dann mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder
beschließen kann. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der
Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Deutschen Schwimmverband
und ist im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden.
Die neue Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Stand
3.9.2004
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